Kostenrückerstattung

Wir sind eine Wahlarztordination.
Wahlärzte sind niedergelassene Ärzte ohne Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen.

 

DER ABLAUF IST FÜR SIE GANZ EINFACH:

  • Nach Abschluss der Behandlung erhalten Sie eine Honorarnote.
  • Diese können Sie bar oder mit Bankomatkarte bezahlen.
  • Die Originalrechnung wird, wenn Sie es wünschen, von uns direkt an Ihre Krankenkasse eingereicht, so dass sämtliche Formalitäten erledigt sind, wenn Sie die Ordination verlassen.

 

 

Einen Teil der Kosten, der abhängig von Ihrer Krankenkasse variiert, erhalten Sie dann rückerstattet.

Bitte beachten Sie: Sollte ich nicht der 1. Hautarzt sein, den Sie in diesem Quartal aufsuchen, werden Ihnen meist keinerlei Kosten für den Besuch bei mir erstattet!

Um Ihnen die Einreichung Ihrer Honorarnote zu erleichtern, haben wir folgende Informationen für Sie gesammelt:

 

Wahlarzt-Ordination

Unsere Arztpraxis ist eine Wahlarztordination ohne Kassenvertrag. Dies bedeutet, dass die

ärztlichen Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse, sondern per Honorarnote direkt mit Ihnen verrechnet werden. Die Bezahlung erfolgt in bar oder mittels Bankomat-/Debit-/Kreditkarte im Anschluss an Ihre Behandlung vor Ort. Sie haben bei medizinischen Behandlungen jedoch ein Recht auf Rückerstattung eines Teils des Honorars durch Ihre (beliebige) Krankenkasse. Die Höhe der Rückerstattung ist jedoch sehr individuell und von vielen Faktoren abhängig. Grundlage hierfür ist die sogenannte Honorarordnung.

 

Honorarordnung

In den öffentlich einsehbaren Honorarordnungen werden für jede Pflicht-Versicherung (ÖGK, SVS, BVA, Krankenfürsorgen,…) die Tarife für die ärztlichen Vertragspartner („Kassenärzte“) festgelegt.

Hierbei werden medizinische Leistungen definiert, mit einer Positionsnummer deklariert und mit einem Tarif oder Punktewert hinterlegt. Diese Tarife entsprechen dem Honorar, dass ein Kassenarzt für seine ärztliche Leistung bei seinen Patienten von der Versicherung bekommt.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage besteht für Menschen in Österreich die freie Arztwahl. Das bedeutet, jeder Versicherte hat einen Rechtsanspruch auf Kostenrückerstattung entsprechend der Honorarverordnung, wenn man sich bei einem Wahlarzt behandelt lässt. Die Versicherungen behalten in diesem jedoch 20% des Tarifes ein (Begründung Verwaltungsaufwand). Somit haben Sie effektiv Anspruch auf 80% des Honorartarifes der Kassenleistung laut Honorarverordnung. Dies ist nicht zu verwechseln mit der individuellen Höhe des Wahlarzthonorars, das sich häufig wegen anderem Leistungsspektrum, Zeit für ärztliches Gespräch, Terminmanagement, Geräteausstattung oder Zusatzservices deutlich vom Kassenärztlichen Tarif unterscheidet.

 

Einreichung ihrer Honorarnote

Seit 1.7.2024 sind wir als Ordination gesetzlich verpflichtet, die Honorarnoten von Versicherten der ÖGK, SVS und BVA digital einzureichen. Dies wird von uns innerhalb einer Arbeitswoche erledigt. Sie können dies auch ablehnen und Ihre Honorarnote selbst einreichen, wenn Sie dies explizit wünschen. Nach erfolgter Einreichung Ihrer Honorarnote wird ein Sachbearbeiter bei Ihrer Versicherung Ihre Wahlarzt-Rechnung prüfen und mit dem Honorarordnungskatalog abgleichen, welche Leistungen durchgeführt wurden. Vom errechneten Tarif werden dann 20% abgezogen und der berechnete Rückerstattungsbetrag per Banküberweisung auf Ihr Konto überwiesen.

 

Dauer bis zur Auszahlung

Die Zeitdauer zwischen Einreichung und Banküberweisung variiert sehr stark, in den aktuellen Rückmeldungen unserer PatientInnen dauert dies aktuell etwa 2-3 Wochen. Den Status der Einreichung können Sie in der App Ihrer Versicherung (z.B. MeineÖGK, Meine SV, MeineBVAEB) einsehen.

 

Niedriger Rückerstattungsbetrag

Leider ist der rückerstattete Betrag oft ernüchternd niedrig. Dies liegt hauptsächlich an der

erwähnten Honorarordnung, die kassenärztlichen Leistungen nur sehr niedrig ansetzt. (Beispiel ÖGK: Facharztgrundtarif Ordination €18,37, Muttermalvorsorge €20,85). Nebenbei erwähnt ist dies vermutlich einer der Hauptgründe für die derzeitige Kassenarzt-Mangel-Situation in Österreich.

Zudem gibt es medizinische Leistungen, die in der Honorarordnung gar nicht vorkommen, also gar nicht honoriert werden. Waren Sie im gleichen Quartal schon bei einem Kassen-Hautarzt, kann der Anspruch auf Rückerstattung erlöschen.

Weiters kommt es immer wieder vor, dass jedoch auch ungerechtfertigt niedrige Rückerstattungen stattfinden, da manche Positionen offenbar vom Sachbearbeiter einfach „übersehen“ oder falsch zugeordnet werden. Um diesen Vorgang zu vereinfachen, weisen wir die Leistungspositionsnummern auf unseren Rechnungen versicherungs-spezifisch auf.

Sollte Ihnen der Rückerstattungsbetrag sehr niedrig vorkommen, empfehlen wir, dies bei Ihrer

Pflichtversicherung und dem Sachbearbeiter zu hinterfragen. Idealerweise lassen Sie sich eine

schriftliche Auflistung der angerechneten Leistungspositionen geben, um selbst kontrollieren zu können, ob alle Positionen nachvollziehbar gelistet sind und honoriert wurden. Als Wahlarztordination sind wir kein Vertragspartner mit Ihrer Versicherung und haben daher weder Einsicht noch direkten Einfluss auf den Rückerstattungsprozess.

Von Vorteil ist eine private Wahlarzt-Zusatzversicherung. Je nach Vertragsklausel kann so ein

größerer oder der gesamte Teil der Restkosten (Honorarnote abzüglich Rückerstattung der Pflichtversicherung) von dieser übernommen werden. Meist muss die Honorarnote jedoch zuerst bei der Pflichtversicherung eingereicht werden. Ihre Privatversicherung informiert Sie über die jeweilige Abwicklung.